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SFDR: Nächster Schritt birgt immense Herausforderungen für Asset Manager

Die ESG-Regulierung trat am 10. März in Kraft.

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Die nächste Phase der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) könnte für Asset Manager zu einem erheblichen Stolperstein werden. Sie müssen nun nachweisen, dass ihre Artikel-8- und Artikel-9-Produkte zu Recht in diesen Kategorien geführt werden.

Die SFDR trat am 10. März in Kraft. Asset Manager mussten entscheiden, ob ihre Fonds in Artikel 6 (regulär), Artikel 8 (hellgrün mit bestimmten Nachhaltigkeitsmerkmalen) oder Artikel 9 (dunkelgrün mit Fokus auf CO2-Reduktion) fallen.

Klimawandel-ETFs, die die beiden EU-Klimabenchmarks abbilden, wurden beispielsweise von vielen Emittenten als Artikel 9 klassifiziert. Dazu gehört auch UBS Asset Management, dieim Vormonat eine Reihe von sieben Produktenauflegten.

Nachdem sich Asset Manager – einschließlich ETF-Anbieter – für eine der drei Kategorien entschieden haben, müssen sie nun belegen, wie Daten diese Aussagen stützen. Dies sei eine Aufgabe, die laut Branchenkommentatoren „voller Herausforderungen“ steckt.

Diese „Level 2“-Pflichten, die bis zum 30. Juni 2023 fällig sind, verlangen von Asset Managern die Berichterstattung über 18 obligatorische „Principal Adverse Impact Statements“ (PAIS) sowie weitere freiwillige Angaben. Ziel ist es, ein klares ESG-Profil der Produkte zu zeichnen.

Asset Manager könnten versucht gewesen sein, ihre Strategien als Artikel 8 oder 9 zu kennzeichnen, um die Nachfrage der Anleger zu steigern. Diese kurzfristige Denkweise könnte sich jedoch als kostspielig erweisen.

Adrian Whelan, Global Head of Regulatory Intelligence für Investor Services bei Brown Brothers Harriman, merkte an: „Die hohe Zahl von Artikel-8-Fonds-Klassifizierungen ließ einige die Augenbrauen hochziehen. Ob all diese Fonds wirklich das erforderliche Niveau an integrierten ESG-Prozessen und Daten zur Untermauerung der anfänglichen Offenlegungen aufweisen, bleibt abzuwarten.“

Detlef Glow, Head of EMEA Lipper Research bei der London Stock Exchange, sagte, Firmen hätten die Standards als niedrig interpretiert und ihre Fonds daher in die Artikel-8-Kategorien eingestuft.

„Dies liegt daran, dass sie vom Trend zu nachhaltigen Geldanlagen profitieren wollen. Sobald sich die Definitionen und Standards geklärt haben, werden sie wohl zu Artikel 6 zurückkehren müssen“, fügte Glow hinzu.

Eine konsistente und genaue Datenbereitstellung für Kennzahlen wie Ozonabbau, Wasserstress und Landdegradation ist selbst für große Unternehmen keine leichte Aufgabe, so Whelan.

„Die erste Reaktion auf die vorschreibenden Anforderungen der detaillierten EU-Regeln ist, dass zwar viele Daten verfügbar sind, es aber auch große Datenlücken gibt, die Emittenten in ihre aktuellen Offenlegungen aufnehmen müssen. Die Beschaffung wird besonders schwierig sein, beispielsweise für Private-Markets-Investitionen oder Unternehmen in Entwicklungsmärkten“, ergänzte Whelan.

Charles Sincock, ESG Lead bei Capco, teilte diese Ansicht und bezeichnete die Datenerfassung für Asset Manager als große Herausforderung, da die benötigten Daten oft weder von ESG-Datenanbietern noch von den zugrunde liegenden Unternehmen selbst erhoben werden.

„Dies erschwert die Erfüllung einiger SFDR-Anforderungen nach Level 2 zusätzlich“, fuhr Sincock fort. „Unter diesen Umständen sind beste Bemühungen erforderlich. Größere Firmen werden zwangsläufig über mehr operative Ressourcen und finanzielle Mittel verfügen, um diese Bemühungen zu unterstützen.

„Die Reporting-Anforderungen für Level 2 werden jedoch für kleinere Firmen belastend sein, wenn wir keine konsolidierte Datenbasis in der Branche sehen. Leider ist die Schaffung einer Einheitslösung unwahrscheinlich.“

SFDR: Tür für Greenwashing geöffnet

Angesichts dieser Herausforderung hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gefordert, ESG-Datenanbieter zu regulieren.

„Die entscheidende Bedeutung der ESG-Datenanbieter für die erfolgreiche Umsetzung der SFDR ist auch den EU-Regulierern bewusst“, sagte Whelan. „Schlechte oder ungenaue Daten von ESG-Datenanbietern könnten die SFDR-Vorschriften in den Augen der Regulierungsbehörden untergraben.“

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