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Branchen-Updates

Entwurf zu „SFDR 2.0“ sieht umfassende Reform des Klassifizierungsrahmens vor

UCITS-ETFs müssen bei Einführung voraussichtlich die neuen Vorgaben sofort und ohne Übergangsfrist erfüllen

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Ein durchgesickerter Entwurf zur Überarbeitung der EU-Offenlegungsverordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR) deutet auf eine grundlegende Neustrukturierung des bisherigen Klassifizierungsrahmensmit den Artikeln 6, 8 und 9 hin.

Das in der Branche bereits als „SFDR 2.0“ bezeichnete Dokument skizziert ein vereinfachtes Kategorisierungssystem für europäische Investmentfonds mit klareren Nachhaltigkeitsgrenzen und Kriterien für zulässige Investitionen.

Der formale Vorschlag der Europäischen Kommission (EK) sollte ursprünglich am 19. November veröffentlicht werden. Anschließend wird er dem Europäischen Rat und dem Europäischen Parlament zur Prüfung vorgelegt. Das neue Regelwerk tritt nur dann in Kraft, wenn alle drei Institutionen zustimmen.

Sollte der Entwurf in seiner aktuellen Form verabschiedet werden, müssen künftig

  • Artikel-7-Fonds (Transition)

  • Artikel-8-Fonds (Integration von Nachhaltigkeitsfaktoren)

  • Artikel-9-Fonds (nachhaltigkeitsbezogenes Anlageziel)

verbindliche Mindestquoten für nachhaltige Anlagen sowie eine Liste ausgeschlossener Investitionen einhalten – auch wenn einige Graubereiche bestehen bleiben. Fonds, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden künftig als Artikel-6-Fonds eingestuft.

Beispielsweise müssen Artikel-8-Fonds künftig mindestens 70 % ihres Vermögens in Anlagen investieren, die Nachhaltigkeitsfaktoren integrieren – etwa in Unternehmen mit einer überdurchschnittlichen ESG-Bewertung im Vergleich zur Benchmark. Gleichzeitig dürfen sie kein Engagement in kontroversen Waffen, Tabakunternehmen oder Firmen mit Verstößen gegen die UN Global Compact Principles aufweisen.

Alternative Investmentfonds (AIFs), die ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben werden, können sich künftig von der Kategorisierungspflicht ausnehmen lassen. Geschlossene Fonds, die nicht mehr an neue Anleger vertrieben werden, sollen vollständig außerhalb des SFDR-2.0-Rahmens liegen.

Für UCITS-ETFs, Investmentfonds und offene AIFs, die an Privatanleger vertrieben werden, ist keine Übergangsfrist vorgesehen – sie müssen die neuen Vorgaben sofort bei Inkrafttreten umsetzen.

Selbst wenn der Entwurf angenommen wird, ist nicht vor Ende 2027 mit einem Inkrafttreten der neuen Regeln zu rechnen.

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